Montag, 30. September 2013

Markus Grill: Beinahe-Blamage vor dem BGH. Anwälte bitten Frontal21-Autor Jobst Spengemann um Fristverlängerung Nr. 2

Der Rechtsstreit zwischen der Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, der Spiegel Online GmbH und dem SPIEGEL-Redakteur Markus Grill auf der einen Seite und dem freien Journalisten und Frontal21-Autor Jobst Spengemann auf der anderen Seite ist um eine weitere Volte reicher. Nach einer Serie von juristischen Niederlagen und einem letztinstanzlichen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 06.05.2013 (Niederlage in allen Punkten, strafbewehrtes Urteil, Revision untersagt) war die Anfechtung der Entscheidung des Kammergerichts Berlin, eine Revision nicht zuzulassen, meiner Meinung nach der letzte Strohhalm von Markus Grill, um einer nun drohenden Klage auf Schadensersatz „in sechsstelliger Höhe“ zu entgehen und noch etwas Zeit zu schinden. Dass ausgerechnet die Spengemann-Seite soeben der nun schon 2. Fristverlängerung zugestimmt hat (die 1. wurde noch vom BGH genehmigt), ist nicht die einzige Kuriosität in diesem seltsamen Rechtsstreit, der indirekt auch den Vorstand des Netzwerk Recherche e.V. betrifft (Info 1, Info 2, Info 3).
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Abbildung: „Frontal21-Autor gewinnt Rechtsstreit gegen SPIEGEL“ heißt es auf der Webseite des ZDF. Ein SPIEGEL-Blog-Beitrag, der angeblich von der Rechtsabteilung des SPIEGEL verfasst worden sein soll (Zweifel sind angebracht ...) zeigte sich hingegen „zuversichtlich, dass der BGH sich der Sache annehmen wird“. Nun kann sich der BGH der Sache nur deshalb annehmen, weil die Seite des Frontal21-Autors einer nun schon 2. Fristverlängerung zugestimmt hat. Ohne diese freundliche Geste der Spengemann-Seite wäre die angestrebte BGH-Revision schon jetzt gescheitert.
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Seltsame 2. Fristverlängerung
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Reicht die SPIEGEL-Seite wie im Falle des „Grill-Spengemann-Prozesses“ eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, weil das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 06.05.2013 eine Revision ausdrücklich nicht zugelassen hat, so führt der BGH kein eigenes neues Verfahren zu diesem Rechtsstreit durch. Der Bundesgerichtshof prüft stattdessen nur, ob die Vorinstanz - in diesem Fall das Kammergericht Berlin - geltendes Recht verletzt hat.

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist begründen. Weil die zu klärenden Sachverhalte über Urteilsbegründungen und Schriftsätze gut dokumentiert sind und die zu klärenden Fragen in der Regel eng eingegrenzt sind, sollten die gültigen Fristen unter „normalen Umständen ausreichen.

Fristverlängerung Nr. 1 (BGH) und Nr. 2 (Spengemann)
Im Falle des „Grill-Spengemann-Prozesses“ waren die gültigen Fristen für die BGH-Anwälte der SPIEGEL-Seite bisher nicht ausreichend. Zunächst hat der BGH die Frist für die Einreichung einer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 13.06.2013 auf den 23.09.2013 verlängert. Solch eine Fristverlängerung des BGH ist ein ganz normaler Vorgang. Ungewöhnlich ist es, wenn Fristen mehrfach verlängert werden und eine Fristverlängerung vom Entgegenkommen bzw. der Zustimmung des Streitgegners abhängig ist. Das war jetzt der Fall. Der BGH hat die Frist am 20.09.2013 ein weiteres Mal auf den 23.10.2013 verlängert, weil der BGH-Anwalt der Spengemann-Seite dem zugestimmt hat. Und genau das ist seltsam.

Schwer verständlich: die Zustimmung der Spengemann-Seite
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde der SPIEGEL-Seite vom BGH abgewiesen, was nach Einschätzung des Kammergerichts Berlin sehr wahrscheinlich ist, so hat dies erhebliche Folgen, von denen Jobst Spengemann nur profitieren kann: 1. erst dann wird das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 06.05.2013 rechtswirksam, 2. erst dann erhält Jobst Spengemann alle Kosten des über mehrere Instanzen geführten Prozesses von der SPIEGEL-Seite vollständig ersetzt, 3. erst dann kann er Markus Grill wie angekündigt auf 100.000 EUR oder mehr Schadensersatz verklagen, die Markus Grill im Erfolgsfall wahrscheinlich aus seinem privaten Vermögen bezahlten müsste.

Abbildung: Der Anwalt von Jobst Spengemann wird in einem Schreiben vom 10.06.2013 darum gebeten, noch keinen Anwalt für ein mögliches BGH-Verfahren zu beauftragen, weil  „die Aussichten des Verfahrens“ (d.h. einer Nichtzulassungsbeschwerde) noch geprüft werden. Am 20.09.2013 verlängert der BGH die Frist für die Begründung der Revision-Nichtzulassungsbeschwerde (nach Zustimmung der Spengemann-Seite) erneut, nun bis zum 23.10.2013. Es scheint so, als ob die SPIEGEL-BGH-Anwälte „die Aussichten des Verfahrens“ weiterhin intensiv prüfen würden ...


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Dass die Spengemann-Seite einer Fristverlängerung trotzdem zugestimmt hat und damit freiwillig auf einen vorzeitigen Sieg verzichtet, und mit welcher Begründung die BGH-Kanzlei der SPIEGEL-Seite eine 2. Fristverlängerung beantragt hat (Zitat: „Die Sache konnte infolge besonderer Arbeitsbelastung noch nicht abschließend bearbeitet werden. Sodann bedarf es noch der Abstimmung mit den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten.“) gibt Anlass für Spekulationen: Will Spengemann einer Legendenbildung der SPIEGEL-Seite vorbeugen (Motto: „Wir waren im Recht. Aber die Frist ...“)? Will die BGH-Kanzlei der SPIEGEL-Seite, die Jobst Spengemanns Anwalt noch am 10.06.2013 darum bat, noch keinen BGH-Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen, weil „noch nicht feststeht, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird“, über mehrfache Fristverlängerungen aus der ganzen Geschichte dezent aussteigen, ohne die SPIEGEL-Seite zu desavouieren? 



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„Diesen Weg wird der SPIEGEL beschreiten“
Dabei hatte der SPIEGEl-Blog-Beitrag „Gefühlte Diffamierung“ mit seinen Testosteron versprühenden, abwertenden und für Juristen eher ungewöhnlichen Formulierungen einen nicht unerheblichen Erwartungshorizont aufgebaut. „Diesen Weg wird der SPIEGEL beschreiten“, heißt es dort zur Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Wäre „Diesen Weg würde der namentlich nicht genannte Autor gerne beschreiten lassen“ (Vollkasko-finanziert aus der SPIEGEL-Kasse) nicht die ehrlichere Formulierung?

Es gibt noch mehr Ungereimtheiten:
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Das „Spiel“ mit rufschädigenden Eindruckserweckungen
Manche Medien und Journalisten verfügen über ein reichhaltiges und mächtiges Instrumentarium, um unbescholtene Bürger zu Unrecht und wahrheitswidrig schwer rufschädigend darzustellen, ohne dafür rechtlich belangt werden zu können. Wie so etwas geht und welche (schmutzigen) Spielregeln dabei eingehalten werden müssen, das habe ich am Beispiel von Markus Grills Berichterstattung über den langjährigen Journalisten und ehemaligen geschäftsführenden Redakteur der Welt am Sonntag, Prof. Wolfgang Stock, erläutert. Siehe im folgenden Blogbeitrag der Abschnitt:  
„So funktioniert Medienmanipulation“

Zum Arsenal journalistischer Folterinstrumente, mit denen sogar eine Art „legaler Rufmord“ (im umgangssprachlichen Sinne) möglich ist, gehören: 

1. Selektion (Belastendes hervorheben und dramatisieren, Entlastendes dezent weglassen), 2. verdächtigen (rufschädigende Verdächtigungen aussprechen und dabei nur die Spielregeln der Verdachtsberichterstattung einhalten), 3. juristisch nicht angreifbare mehrdeutige Wertungen verwenden („Herr X manipuliert Wikipedia-Artikel“ kann, auch wenn es in verleumderischer Absicht zu Unrecht geäußert wird, juristisch nicht beanstandet werden, weil das Wort „Manipulation“ mehrdeutig ist, sowohl „Verfälschung“ als auch „Handhabung“ bedeuten kann), 4. Meinungswiedergabe (stark abwertende Formulierungen verwenden, die für nicht informierte Leser wie Tatsachenbehauptungen wirken, juristisch jedoch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung - in Grenzen - gedeckt sind) und schließlich 5. Totschlagargumente (Wikipedia: „inhaltlich nahezu leere Argumente, also Scheinargumente, bloße Behauptungen oder Vorurteile ... Solche Phrasen sollen Widerspruch verhindern („totschlagen“) und können auch der Ablehnung oder der Herabsetzung der Gesprächspartner dienen ... Die fehlende Überzeugungsabsicht unterscheidet das Totschlagargument von einem Argument“).

Wie das „Spiel“ des SPIEGEL-Redakteurs Markus Grill mit schwer rufschädigenden Eindruckserweckungen gegenüber einem langjährigen Journalisten und ehemaligen Kollegen in der Praxis aussehen kann, das habe ich an folgender Stelle einmal exemplarisch analysiert und dokumentiert:

Faktencheck: Markus Grills Behauptungen über Wolfgang Stock und Wiki-Watch auf dem Prüfstand
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Abbildung: Markus Grill wirft Frontal21 bei Twitter vor, „unseriös“ zu verschweigen, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin noch nicht wirksam sei. Dieser Logik folgend kommuniziert auch die SPIEGEL-Rechtsabteilung „unseriös“, weil sie die Urteilsbegründung des Kammergerichts Berlin (d.h. eine unabhängige Quelle) im SPIEGEL-Blog weder zitiert noch verlinkt und Lesern so wichtige Fakten vorenthält.

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Worum geht es in der Kontroverse „Grill/Spengemann“? Viel mehr als nur „gefühlte Diffamierung“:
Ein namentlich sich nicht zu erkennen gebender Autor der SPIEGEL-Rechtsabteilung, dessen sprachlicher Stil verblüffend dem von Markus Grill ähnelt, erläuterte am 10.06.2013 im SPIEGEL-Blog, worum es seiner Meinung nach in der Kontroverse zwischen SPIEGEL-Redakteur Markus Grill und Frontal21-Autor Jobst Spengemann (angeblich) geht:

„In unserem Bericht ging es darum, dass der heutige Journalist Spengemann seinerseits eine Vergangenheit als Pharmalobbyist hat und an fragwürdigen Versuchen mitgewirkt hat, der Presse pharmafreundliche Stimmungsmache unterzujubeln.“

Quelle: „Gefühlte Diffamierung“, Autor unbekannt, SPIEGEL-Blog, 10.06.2013

Wer den letzten Absatz („So funktioniert Medienmanipulation“) aufmerksam gelesen hat, dem fällt sofort auf, dass sich der Autor des SPIEGEL-Blog-Beitrags verdächtig vage und nebulös ausdrückt. Schwammige Formulierungen wie „Vergangenheit als Pharmalobbyist“ und „pharmafreundliche Stimmungsmache“ sind in Wirklichkeit nicht viel mehr als selektiv geäußerte Meinungselemente. Der Autor interpretiert verschiedene Sachverhalte als „Pharmalobbyismus“ und „pharmafreundliche Stimmungsmache“, was in bestimmten Grenzen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, ohne seine Behauptungen und Wertungen jedoch im Detail zu erläutern, zu belegen und zu dokumentieren. Gleichzeitig lässt er jedoch sehr wichtige Informationen weg, die Markus Grill meines Erachtens schwer belasten, z. B. die schriftliche Urteilsbegründung des Kammergerichts Berlin, auf die das ZDF auf seiner Webseite mit gutem Grund verlinkt, während der unbekannte SPIEGEL-Autor auf dieses Dokument nicht hinweist.

Wer SPIEGEL-Artikel nicht einfach nur unkritisch konsumiert sondern sie stattdessen kritisch hinterfragt, wer sich also für die Fakten hinter den Eindruckserweckungen interessiert, der kommt schnell zu der Frage: Was hat es mit den Behauptungen zur angeblichen Vergangenheit von Jobst Spengemann auf sich? Was hat Jobst Spengemann im Kontext „Pharma“ wann angeblich von sich gegeben? Und warum dokumentieren und belegen SPIEGEL und Markus Grill nicht, was sie immer wieder vage und rufschädigend andeuten?



Indizien für eine Verleumdung (§187 StGB) von Jobst Spengemann durch Markus Grill am 07.03.2013 im SPIEGELblog
Verdächtig: Ich habe Markus Grill hierzu detailliert befragt und der SPIEGEL-Redakteur war nicht in der Lage oder nicht bereit, z. B. seine Behauptung vom 07.03.2013 im SPIEGEL-Blog, Jobst Spengemann habe ihn in der Vergangenheit angeblich mit „falschen Informationen gefüttert“, die angeblich dem Ziel dienten, den früheren Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Peter Sawicki, zu diskreditieren, zu konkretisieren, zu dokumentieren und zu belegen. Siehe hierzu auch folgende Dokumentation:

1. meine Fragen an Markus Grill
2. die E-Mail-Korrespondenz mit Markus Grill
3. ein Blogbeitrag mit den Ergebnissen meiner Recherche

Zwei Gerichte prüften Markus Grills Vorwürfe ausführlich
Der besondere Reiz des über mehrere Instanzen geführten Prozesses zwischen Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, der Spiegel Online GmbH und dem SPIEGEL-Redakteur Markus Grill auf der einen Seite und dem freien Journalisten und Frontal21-Autor Jobst Spengemann auf der anderen Seite ist meiner Meinung nach in dem Sachverhalt zu sehen, dass die Frage nach der angeblichen „Vergangenheit als Pharmalobbyist“ und angeblicher „pharmafreundlicher Stimmungsmache“ sowohl vom Landgericht Berlin als auch vom Kammergericht Berlin in epischer Breite und in justiziabler Form geprüft und dokumentiert worden ist.

Das, was in diesem Prozess alles ans Tageslicht gekommen ist, gehört für mich in die Kategorie „Journalismus-Skandal“ und betrifft auch das Netzwerk Recherche e.V., in dessen Vorstand Markus Grill zwar nicht mehr zweiter Vorsitzender, dafür jedoch noch immer Beisitzer ist. Wie sich der Sachverhalt und die Faktenlage für mich darstellen, das habe ich in folgendem Blogbeitrag zusammengefasst:

CC: Ove Saffe: Indizien für eine Verleumdung (§187 StGB) von Jobst Spengemann durch Markus Grill am 07.03.2013 im SPIEGELblog. 

Wer meine Behauptungen und Darstellungen überprüfen will, der findet die wesentlichen Eckdaten in den Urteilsbegründungen und in dem, was Markus Grill und Jobst Spengemann auf Anfrage als Auskunft zur Verfügung stellen oder aber verschweigen.

Intransparentes Verhalten des nr-Vorstands Oliver Schröm
Das Netzwerk Recherche e.V. hat in seinem Newsletter Nr. 98 vom 19.03.2013 indirekt, einseitig und tendenziös für Markus Grill und gegen Jobst Spengemann Partei ergriffen. Als Vereinsmitglieder die Kontroverse auf der nr-Jahreskonferenz 2013 ansprechen wollten, hat nr-Vorstand Oliver Schröm (als Stern-Redakteur ein ex-Kollege von Markus Grill, der früher auch einmal Stern-Redakteur war) die Kontroverse nach mir vorliegenden Informationen eines Teilnehmers der nr-Jahreskonferenz 2013 einfach zur Privatangelegenheit von Markus Grill erklärt (ganz so, als gäbe es hier nicht wichtige ethische Fragen von öffentlichem Interesse) und eine Diskussion abgeblockt. Ein Stern-Beitrag von Oliver Schröm („Merkwürdiges Transparenzverständnis“, Stern-Blog, 09.05.2012) hinterlässt bei mir in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass er bei „Freund“ und „Feind“ mit unterschiedlichen Maßstäben misst. Zum guten Schluss wurde eine sachliche und gut begründete Anfrage von mir an den nr-Vorstand (eine meiner Fragen lautete: „Was haben Sie persönlich unternommen, um die schweren Vorwürfe gegen Ihren 2. Vorsitzenden innerhalb des Netzwerk Recherche e.V. in einer Weise transparent zu machen, bei der die Argumente aller betroffnen Parteien angehört und ohne Ansehen der Person kompetent bewertet werden?“) mit Schweigen quittiert.

Kritische Fragen an Maik Gizinski
Abbildung: Kritische Fragen an Maik Gizinski (ZAPP) ...


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Gekrönt wurde alles dies noch durch eine stark an üble Nachrede erinnernde Darstellung von Jobst Spengemann und eine einseitige und unfaire Parteinahme zugunsten von Markus Grill in einem bizarren Filmbeitrag von Maik Gizinski, den das NDR-Medienmagazin ZAPP sendete. Wegen seiner engen personellen Verflechtung mit dem Netzwerk Recherche ist ZAPP für mich so eine Art „nr-Haussender“, der - so mein persönlicher Eindruck - auch ganz dreist für „Vitamin-B-technische“ lobbyistische Zwecke in eigener Sache genutzt, instrumentalisiert und missbraucht wird.
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Link zum Prozess:
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TICKER zum „Grill-Spengemann-Prozess“ 
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Links zum Thema:

Bizarr: Jetzt bloggt sogar die SPIEGEL-Rechtsabteilung - mit der sprachlichen Signatur von Markus Grill.

Jagd im gleichen Revier: über SPIEGEL, Frontal 21 und die Fließbandproduktion von Skandalen im Gesundheitswesen

Schwarzweißmalerei und der Vorwurf des Günstlingsjournalismus, dokumentiert am Beispiel Peter Sawicki (ehemals IQWiG-Chef).

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